BFH Urteil II R 44/09 Wohnmobilsteuer

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BFH Urteil II R 44/09 Wohnmobilsteuer

Beitragvon Peter1 » 8. Mai 2010, 12:22

Liebe Wohnmobilfreunde!
Wir haben stets betont, dass wir auch vom BFH in der Sache "Wohnmobilsteuer" eine negative Entscheidung erwarten und die Verfassungsmäßigkeit erst beim zuständigen Bundesverfassungsgericht geklärt werden kann. Die neue Sachlage nach dem Urteil BFH II R 44/09 wird zunächst mit Rechtsanwalt Nehm besprochen und dann das weitere Vorgehen bekanntgegeben.
Viele Grüße
Peter Broszio
Projektbeauftragter Wohnmobilsteuerklage RU


NachrichtVon: H. Nehm [nehm@nehm-coll.de]
Gesendet: Freitag, 7. Mai 2010 14:38
An: peter(ät)broszio.de
Betreff: Wohnmobilbesteuerung

Wichtigkeit: Hoch

Anlagen: SKMBT_C45010050715250.pdf

Sehr geehrter Herr Broszio,

Sie haben es möglicher Weise schon anderweitig erfahren - seit Mittwoch dieser Woche ist es offiziell:

Der Bundesfinanzhof hat in dem hier beigefügten Urteil leider festgestellt, dass die rückwirkende Wohnmobilbesteuerung verfassungskonform ist.

Er geht davon aus, dass ohne den Wohnmobilsteuersatz Wohnmobile ab dem 01.05.2005 als Personenkraftwagen, also noch Hubraum und Schadstoffklasse zu besteuern gewesen wären. Im Vergleich dazu sei der Wohnmobilsteuersatz, zumal erst ab 01.01.2006 eingeführt und bis dahin eine Gewichtsbesteuerung geduldet, günstiger. Eine günstigere Regelung könne auch rückwirkend eingeführt werden - was als abstrakter Rechtssatz in der Tat so ist.

Im übrigen meint der BFH, dass 2005 kein Wohnmobilbesitzer auf eine Fortgeltung einer Gewichtsbesteuerung hätte vertrauen dürfen (wenn er für sein Fahrzeug diese bis dahin in Anspruch nehmen konnte, was für alle WoMos mit mehr als 2,8 t bekanntlich so war). Denn laut BFH - er sagt das zwar nicht ausdrücklich, aber indirekt - habe jeder Wohnmobilbesitzer erkennen müssen, dass die Aufhebung der straßenverkehrsrechtilchen Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO steuerliche Folgen haben müsse. Das sei auch "allgemein bekannt gewesen", so der BFH ausdrücklich unter Hinweis auf eine sachlich sicherlich falsche, aber tatsächlich so geäußerte Begründung der Gesetzesvorlage des Bundestags.

Fazit:

Damit werden alle für Ihre Mitglieder eingelegten Klagen erfolglos bleiben müssen.

Das Ihnen ja bekannte Finanzgericht aus Hannover hat mich schon aufgefordert, die Klagen zurückzunehmen, weil man zum Monatsende die Altfälle abgeschlossen haben will.

Eine bedauerliche Entwicklung, die die begonnene Reisesaison nur verdrießen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

- Nehm -
Rechtsanwalt


Hier das Urteil:
http://www.broszio.de/campertax/IIR44_09.pdf
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Peter1
 
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Re: BFH Urteil II R 44/09 Wohnmobilsteuer

Beitragvon ebulla » 10. Mai 2010, 10:05

Moin Peter
habe zum Urteil BFH – II R 44/09 eine Frage:

BFH – II R 44/09 – Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t
05.05.10 (BFH-Entscheidungen)

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.2.2010, II R 44/09

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t

Leitsätze

1. Die durch das 3. KraftÄndG vom 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben .

2. Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor .

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Halter eines Wohnmobils, dessen zulässiges Gesamtgewicht 3 400 kg beträgt und das durch einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 2 800 Kubikzentimeter angetrieben wird. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug zunächst nach dem für andere Fahrzeuge i.S. des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geltenden Tarif –Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht– fest. Durch geänderten Bescheid vom 9. Juli 2007 setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2b KraftStG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 –3. KraftStÄndG– (BGBl I 2006, 3344) fest und berechnete die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 wie bisher nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab dem 1. Januar 2006 nach dem gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 8 Nr. 1a KraftStG geltenden neuen Tarif. Der Einspruch, mit dem der Kläger hinsichtlich der rückwirkenden Erhöhung der festgesetzten Steuer einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot geltend machte, hatte keinen Erfolg.

2
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die rückwirkende Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung durch das 3. KraftStÄndG sei verfassungsgemäß. Ohne diese Neuregelung hätte das Wohnmobil des Klägers aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch die 27. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I 2004, 2712) wesentlich höher als PKW nach dem Hubraum besteuert werden müssen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bis 1. Mai 2005 geltenden Rechtslage –und damit der Besteuerung des Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t als anderes Fahrzeug– habe schon deshalb nicht bestanden, weil mit einer gesetzlichen Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung habe gerechnet werden müssen.

3
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die durch das 3. KraftStÄndG eingefügten Vorschriften zur Wohnmobilbesteuerung entfalteten eine echte Rückwirkung, die aufgrund ihrer belastenden Wirkung und mangels rechtfertigender Gründe verfassungswidrig sei. Halter von Wohnmobilen hätten aufgrund der im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zunächst vorgeschlagenen Beibehaltung der Besteuerung von Wohnmobilen nach deren verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht auf einen Fortbestand der bisherigen Besteuerung vertrauen dürfen und nicht mit der letztlich erfolgten Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung durch das 3. KraftStÄndG zu rechnen brauchen. Auch könne nicht angenommen werden, dass Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO als PKW einzustufen gewesen wären.

4
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 9. Juli 2007 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 dahingehend zu ändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2006 nach Maßgabe des für andere Fahrzeuge geltenden Steuersatzes festgesetzt wird.

5
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6
II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

7
1. Das FA war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG zum Erlass des angegriffenen Änderungsbescheids berechtigt. Nach dieser Vorschrift ist die Steuer neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. des Steuersatzes im Zusammenhang mit der gesetzlichen Einführung einer neuen Fahrzeugart steht. Dies ist vorliegend aufgrund der Vorschriften des 3. KraftStÄndG der Fall. Durch diese ist erstmals die Fahrzeugart des Wohnmobils (§ 2 Abs. 2b KraftStG) eingeführt worden. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 ist eine Sonderregelung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (§ 18 Abs. 5 KraftStG) und für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 eine Neuregelung im Hinblick auf den Steuersatz (§ 8 Nr. 1a i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG) getroffen worden. Demgemäß konnte das FA aufgrund der unstreitigen Einstufung des Fahrzeugs des Klägers als echtes Wohnmobil die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 1. Januar 2006 nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Nr. 1a und § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG ändern.

8
2. Der vom Kläger gerügte Verstoß der die Wohnmobilbesteuerung betreffenden Bestimmungen des 3. KraftStÄndG gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das Vertrauensschutzprinzip liegt nicht vor.

9
a) Die Neuregelungen des 3. KraftStÄndG, wonach sich für Wohnmobile (§ 2 Abs. 2b KraftStG) die Steuer nach der Übergangszeit (§ 18 Abs. 5 KraftStG) ab 1. Januar 2006 gemäß § 8 Nr. 1a i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG nach Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen richtet, sind rückwirkend zum 1. Mai 2005 in Kraft getreten (Art. 2 des 3. KraftStÄndG). Ausgehend vom Entrichtungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer (§§ 6 und 11 KraftStG) liegt daher eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) des 3. KraftStÄndG insoweit vor, als auch für alle am Tag der Verkündung dieses Gesetzes abgeschlossenen Entrichtungszeiträume eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu erfolgen hatte (Roth, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2007, 313; insoweit unklar Zens, Neue Wirtschafts-Briefe Fach 8 S. 1551, 1560). Darüber hinaus erfasst die gesetzliche Neuregelung auch alle nach dem Tag der Verkündung bereits begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Besteuerungssachverhalte, so dass auch insoweit eine sog. unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) vorliegt.

10
b) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei dieser rückwirkenden Inkraftsetzung um eine (echte bzw. unechte) Rückwirkung mit belastender Wirkung handelt. Nur in diesem Fall wären die für die Rückwirkung von Gesetzen mit belastender Wirkung geltenden Grundsätze anzuwenden. Rückwirkende Gesetze mit nur begünstigender Wirkung sind hingegen grundsätzlich unbegrenzt zulässig (vgl. nur Robbers in: Dolzer/Vogel/Graßhof (Hg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 Rz 2372).

11
aa) Die durch das 3. KraftStÄndG geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung haben ausschließlich begünstigende Wirkung. Ohne diese Vorschriften wären Wohnmobile als PKW zu besteuern gewesen. Diese Steuer wäre höher ausgefallen als diejenige, die sich für Wohnmobile aufgrund der durch das 3. KraftStÄndG eingefügten Vorschriften zur Wohnmobilbesteuerung ergibt.

12
(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2005 war weder im KraftStG noch in verkehrsrechtlichen Vorschriften eine Regelung dazu getroffen, wie als Wohnmobile genutzte Fahrzeuge –d.h. Fahrzeuge, die nach Bauart und Zweck geeignet und bestimmt sind, Personen nicht nur zu befördern, sondern ihnen auch das (vorübergehende) Wohnen im Fahrzeug und damit eine besondere Art des Reisens zu ermöglichen– kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustufen waren. Diese Gesetzeslücke hat der Bundesfinanzhof (BFH), ausgehend von der Einstufung von Wohnmobilen als PKW, im Wege der Analogie dahingehend geschlossen, dass die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung dieser Fahrzeuge entsprechend der für sog. Kombinationskraftwagen geltenden Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO bzw. der entsprechenden Vorgängernormen erfolgte (BFH-Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747; vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250). Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t, die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen hatten, waren kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW zu beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250). Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t waren hingegen wie LKW zu behandeln und als anderes Fahrzeug i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern (BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 461).

13
(2) Mit der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO war die Grundlage dafür entfallen, Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t kraftfahrzeugsteuerrechtlich entsprechend dieser verkehrsrechtlichen Regelung als LKW zu behandeln. Ab 1. Mai 2005 galt daher –zunächst– auch für diese Fahrzeuge der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt (BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07, BFHE 221, 252, BStBl II 2008, 691, m.w.N.). Demgemäß waren alle Wohnmobile entsprechend der unter der Geltung des § 23 Abs. 6a StVZO ergangenen Rechtsprechung ab 1. Mai 2005 als PKW zu besteuern. Von dieser Rechtslage ist auch die Besteuerungspraxis (vgl. z.B. Finanzministerium Hessen, Erlass vom 17. März 2005 S 6104 A-1- St III 3.07, Steuer-Eildienst 2005, 285 ff.) ausgegangen. Die Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung durch das 3. KraftStÄndG hat daher –im Vergleich zu der für PKW geltenden Hubraumbesteuerung– nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. Bundesratsentwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung, BRDrucks 229/05; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 16/3314) aufgrund der Besteuerung nach zulässigem Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen eine Entlastung der Halter von Wohnmobilen bewirkt.

14
bb) Selbst wenn man der Einschätzung, mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO seien alle Wohnmobile, also auch diejenigen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t als PKW zu besteuern gewesen, nicht folgen würde, enthalten die Vorschriften des 3. KraftStÄndG keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Denn das Rückwirkungsverbot tritt insbesondere dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 23. November 1999 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239, 263). Davon ist auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte (BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92, BVerfGE 95, 64, 86 f.). Lediglich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 101, 239, 263, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

15
Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Denn nach der rechtlichen Lage in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der nachteiligen Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, musste mit einer entsprechenden Neuregelung gerechnet werden (BVerfG-Beschluss vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272, 286, m.w.N.). Denn nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO bedurfte es offensichtlich einer gesetzlichen Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO war nämlich die Grundlage dafür entfallen, diese Bestimmung zur Ausfüllung der für diese Fahrzeuge bestehenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Gesetzeslücke heranzuziehen. Schon in dem Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2005 (BRDrucks 229/05) wurde unter Hinweis auf den Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO auch für Wohnmobile auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Besteuerung dieser Fahrzeuge “sachgerecht anzupassen”.

16
Zudem waren die steuerlichen Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO für die im Gesetz genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t seit Verkündung der Verordnung zur Änderung der StVZO im November 2004 allgemein bekannt (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung, BTDrucks 16/519, 8 ). Die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren des 3. KraftStÄndG geäußerten und für die Beschlussfassung dieses Gesetzes nicht maßgeblichen Rechtsauffassungen sowie das vom objektiven Aussagegehalt der BFH-Urteile in BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, und in BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 461 abweichende Rechtsverständnis des Klägers begründen keine hinreichende Vertrauensgrundlage in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage.

17
Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Halter von Wohnmobilen an einer Fortgeltung der Besteuerung nach Maßgabe des § 8 Nr. 2 KraftStG die Gründe für die Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung durch das 3. KraftStÄndG überwogen haben könnte. Einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot steht insbesondere entgegen, dass die rückwirkende Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung aufgrund der durch § 18 Abs. 5 KraftStG geschaffenen Übergangsregelung für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in differenzierter Weise erfolgte. Die Steuerpflichtigen wurden damit, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügend, schrittweise an die ab 1. Januar 2006 maßgebliche Besteuerung der Wohnmobile nach Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen herangeführt.

im letzten Absatz 17 steht u.a.:

Anfang:
Die Steuerpflichtigen wurden damit, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügend, schrittweise an die ab 1. Januar 2006 maßgebliche Besteuerung der Wohnmobile nach Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen herangeführt.
Ende

Was ist aber mit den steuerpflichtigen WoMobilisten und deren Wohnmobile die bis dato, also auch schon vor dem 01. Januar 2006 nach Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen besteuert wurden.
Ich kann beim besten Willen nicht herauslesen das der BFH diese Gruppe Wohnmobile und deren steuerpflichtigen Wohnmobilisten in den o.g. Urteil aufführt, geschweige deren Gewicht- und Schadstoffemissionsbesteuerung, die es auch schon vor dem 1. Januar 2006 für Wohnmobile >3500 kg zGM gab, berücksichtigt.
Diese Gruppe der schwereren Wohnmobile wurden m.E. bewusst im o.g. Urteil ausgeblendet, also als nicht existent betrachtet. Oder wollte der BFH diese schwerere FahrzeugGruppe bewusst "kleinreden", weil's sich ja nur um eine kleine "Schnittmenge" handelt!

Hat der BFH nur die halbe Wahrheit wissen und nur den sogenannten PKW sehen wollen oder ...

Und wie will der BFH die Fahrzeuge bewerten, die zwar entsprechned dem geltenden KraftStG die Stehhöhe von 170 cm an der Kochstelle aber keine Spüle in der Küchenzeile vorweisen.
Sind diese Fahrzeuge jetzt echte PKWs, weil sie keine Spüle besitzen aber für die Beförderung von bis zu 4 Personen ausgelegt sind oder ... ?

wie z.B. dieses 4000 kg schwere Fahrzeug
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Gruß Egon
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Re: BFH Urteil II R 44/09 Wohnmobilsteuer

Beitragvon Peter1 » 12. Mai 2010, 12:03

Moin Egon,

deine Frage
Und wie will der BFH die Fahrzeuge bewerten, die zwar entsprechned dem geltenden KraftStG die Stehhöhe von 170 cm an der Kochstelle aber keine Spüle in der Küchenzeile vorweisen.
Sind diese Fahrzeuge jetzt echte PKWs, weil sie keine Spüle besitzen aber für die Beförderung von bis zu 4 Personen ausgelegt sind oder ... ?

wie z.B. dieses 4000 kg schwere Fahrzeug

beantwortet der BFH im Urteil II R 44/09 unter laufender Nr 11 wie folgt:

11
aa) Die durch das 3. KraftStÄndG geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung haben ausschließlich begünstigende Wirkung. Ohne diese Vorschriften wären Wohnmobile als PKW zu besteuern gewesen. Diese Steuer wäre höher ausgefallen als diejenige, die sich für Wohnmobile aufgrund der durch das 3. KraftStÄndG eingefügten Vorschriften zur Wohnmobilbesteuerung ergibt.
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Re: BFH Urteil II R 44/09 Wohnmobilsteuer

Beitragvon Peter1 » 12. Mai 2010, 18:01

Sachstand und Empfehlung nach Urteil BFH II R 40/09 und II R 44/09

Der BFH hat mit fast wortgleichen Urteilen II R 44/09 und II R 40/09 die ersten beiden der insgesamt 7 bekannten Wohnmobilsteuerklagen abgewiesen.
Trotzdem ist der Rechtsstreit Wohnmobilsteuerklage noch nicht beendet.
Seitens Camperline.de und Reisemobil-Union werde intensive Gespräche mit anderen Klägeranwälten und dem ADAC geführt.
Der Klägeranwalt der Klage II R 44/09 wird sehr wahrscheinlich Beschwerde gegen das Urteil beim BVerfG einlegen.
Die Entscheidung des BVerfG zu dieser Beschwerde müssen wir Einspruchsteller bzw. Kläger abwarten.
Zur Zeit sollte kein betroffener Wohnmobileigner seinen Einspruch zurücknehmen. Wenn das Finanzamt eine Aufforderung zur Rücknahme des Einspruches zuschickt, sollte die Antwortfrist ausgenutzt werden. Gegen Ende der gesetzten Antwortfrist sollte um weiteres Ruhen des Verfahrens ersucht werden.

Vorschlag Textbaustein weitere Verfahrensruhe:
Ich bitte um weitere Verfahrensruhe zu meinem Einspruch vom…
Nach meinen Informationen ist das Urteil II R 44/09 des BFH noch nicht den Instanzenzug abschließend. Das Urteil wird noch vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen sein.


Einzelkläger die nicht vom Vertragsanwalt des ADAC oder dem Vertragsanwalt der Reisemobil-Union (RA Nehm) im Klageverfahren vertreten werden ist anzuraten, Verbindung mit dem Vertragsanwalt der Reisemobil-Union aufzunehmen.

Ich werde über die weitere Entwicklung der Wohnmobilsteuerklagen hier berichten.
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BFH Urteil II R 44/09 noch nicht rechtskräftig!

Beitragvon Peter1 » 11. Juni 2010, 11:37

Urteil BFH II R 44/09 noch nicht rechtskräftig!

Der Klagevertreter zur Wohnmobilsteuerklage II R 44/09 hat beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Gehörsrüge zum Urteil eingelegt. Damit ist das Urteil II R 44/09 noch nicht rechtskräftig. Der BFH hat über die Gehörsrüge noch nicht entschieden.

Trotz dieser offenen Rechtslage schreiben die ersten Finanzgerichte die Kläger zu Wohnmobilsteuerklagen an und bitten um Mitteilung, ob die Klage im Hinblick auf das Urteil des BFH II R 44/09 weiter aufrechterhalten bleibt. Das Finanzgericht Niedersachsen in Hannover hat auch hier am schnellsten agiert.

Das Finanzgericht Saarland hat die Musterklage Wohnmobilsteuerklage der Reisemobil Union 1 K 1439/07 bis zum heutigen Tage nicht bearbeitet und hat mit Schreiben vom 12.05.2010 nachgefragt, ob die Klage weiterhin aufrechterhalten bleibt.
Rechtsanwalt Nehm hat am 02.06.2010 dem FG geantwortet und mitgeteilt, dass die Musterklage der RU aufrechterhalten bleibt. Siehe nachstehenden Schriftverkehr.

Das Finanzamt Prenzlauer Berg in Berlin hat voreilend aufgrund des Urteiles II R 44/09 Wohnmobileigner im Einspruchsverfahren den Einspruch mit Einspruchsentscheid abgewiesen.

klageruecknahme.jpg
Aufforderung FG Saarland zur Rücknahme Musterklage RU


aufrechterhaltung.jpg
Antwort RA Nehm an FG Saarland mit Aufrechterhaltung der Musterklage RU



Als Empfehlung gilt mein Beitrag vom 12.05.2010
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