Fahrtenschreiber für schwere Wohnmobile
An verschiedensten Orten im Netzt wird aktuell ein EU-Gerichtsurteil diskutiert, wo ein Wohnmobilist mit zwei Schneescooters als Ladung verurteilt wurde, eine Busse zu bezahlen, da er keinen Fahrtenschreiber eingebaut hatte. Das Gericht kam zum Schluss, dass in der EU Fahrzeuge für den Transport von Waren über 7.5t einen Fahrtenschreiber eingebaut haben müssen, unabhängig wie diese Fahrzeuge zugelassen sind. Auch Deutschland ist zu einer strengeren Handhabung übergegangen.
Wohnmobilland Schweiz hat beim Astra nachgefragt, wie nun das in der Schweiz genau gehandhabt wird und was ihre Einschätzung zum Sachverhalt in Europa ist.
Antwort: Das Schweizer Recht stellt Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des verfügbaren Volumens (einschliesslich Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und für den Personentransport eingerichtet sind, den Personentransportmotorwagen gleich. Diese Fahrzeuge gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führerin und Führer) als Wohnmotorwagen, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über den technischen Anforderungen von Strassenfahrzeugen (VTS; SR 741.41) festgelegt. Die Lenkerinnen und Lenker solcher Fahrzeuge fallen nicht unter die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften weshalb kein Fahrtschreiber verbaut werden muss.
Allerdings lässt sich aus verschiedenen Quellen ableiten, dass die Kontrollbehörden in Deutschland aufgrund der Auslegung im Gerichtsurteil C-666/21 des Europäischen Gerichtshofs zu einer strengeren Handhabung übergegangen sind. Gemäss dieser Auslegung des EuGH-Urteils ist es bei Wohnmotorwagen mit einem Gewicht von über 7,5 Tonnen ausreichend, wenn ein gewisser Anteil zum Sachentransport vorhanden ist, um unter die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften zu fallen und somit die Pflicht zum Einbau eines Fahrtenschreibers zu begründen. Es wird darin angenommen, dass diese Auslegung unabhängig davon gilt, ob das Volumen für den Sachentransport auf einem mitgeführten Anhänger oder im Motorwagen selbst vorhanden ist.
In diesem Zusammenhang vertritt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die unveränderte Auffassung, dass in der Schweiz zugelassene Wohnmotorwagen (Kategorie M) im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 VTS sowie Kombinationen aus Wohnmotorwagen und Sachentransportanhängern im nichtgewerblichen Verkehr (Freizeitverkehr) – anders als solche von schweren Motorfahrzeugen zum Sachentransport (Kategorie N) – nicht unter den Geltungsbereich der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften fallen. Dies gilt auch dann, wenn die Kombination das Gesamtzugsgewicht von 7,5 Tonnen übersteigt."
Somit muss ein Wohnmobilist mit schwerem Wohnmobil und Anhänger kein Fahrtschreiber einbauen lassen.
Inschätzung von Wohnmobilland Schweiz:
Grundsätzlich betrifft es ein Gerichtsurteil eines schweren Motorwagens, welcher neben dem Wohnraum auch ein Raum zum Sachentransport eingebaut hatte. Das Fahrzeug ist als N3, also Sachentransport eingelöst. Es dürfte sich um einen Dreiachser mit Gesamtgewicht 22,8 t und 14,7 m Länge handeln, welcher eine Nutzlast von 5120 kg aufweist. Dieser Raum zum Sachentransport dürfte wohl ein Viertel des verfügbaren Volumens überschreiten und auch bei uns nicht als Fahrzeug der Kategorie M zugelassen werden. Ein Fahrtschreibereinbau, bzw. die vorgeschriebene Nachprüfung wäre somit auch bei uns erforderlich.
Was etwas befremdet, ist die Ausdehnung auf die Thematik der Anhängerzüge über 7,5 t mit Wohnmobil und Sachentransportanhänger. Die Wettbewerbsbedingungen oder Sozialvorschriften im Strassenverkehrsgewerbe werden bei diesen Freizeitbeförderungen nicht tangiert. Der ARV-Spezialist des ASTRA in den internationalen Gremien hat diesbezüglich auch mit seinem deutschen Experten gesprochen. Eine aktive Verfolgung und Kontrolle solcher Anhängerzüge ist in Deutschland zumindest nicht vorgesehen. Sicher dürfte es entscheidend werden, ob es diesbezüglich konkrete Gerichtsurteile gibt oder geben wird. Im Moment gibt es zumindest noch keine verbindlichen Belege diesbezüglich. Wichtig ist dann immer auch, wo wurde das Fahrzeug kontrolliert und wo immatrikuliert.






