Fahrtenschreiber

Die Meinung aus Sicht der RU

Liebe RU-Mitglieder, liebe Reisemobilfahrer,
müssen die Verordnungen zu Lenk- und Ruhezeiten, die grundsätzlich für den gewerblichen Personen- und Gütertransport auf öffentlichen Straßen gelten, auch in schweren Wohnmobilen / Fahrzeug-Hänger-Kombinationen mit mehr als 7,5 t zGM angewendet werden?

Dazu haben wir hier am 27.12. eine „Einschätzung aus der Schweiz“ gelesen, die die dortige Rechtslage darstellt und zur aktuellen Diskussion dieser Frage in Deutschland einen „deutschen Experten“ zitiert, nach dessen Aussage „eine aktive Verfolgung und Kontrolle solcher Anhängerzüge … in Deutschland zumindest nicht vorgesehen“ sei. Eine eher kühne Aussage!

Tatsächlich gibt es ja aus den letzten Wochen einige Meldungen von Wohnmobilisten, die (meines Wissens bisher alle in Hessen) von der Polizei gestoppt und angezeigt wurden, weil sie Wohnmobil-/anhängerkombinationen über 7,5 t zGM fuhren, in denen keine Geräte zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten eingebaut und in Betrieb waren.
Über diverse Youtube-Kanäle wurden diese Fälle publik gemacht und seitdem tummeln sich im Internet zahllose (Pseudo-) Fachleute mit teils abenteuerlichen Aussagen zu diesem Thema. Auch von amtlichen Stellen gibt es widersprüchliche Auskünfte; manche Ämter verweigern inzwischen die Aussage bis offensichtlich vorhandene Verwirrungen geklärt sind.

Da sich auch Rechtsanwälte nicht einig sind, wurde z.B. vom CIVD (Interessenverband der Camping- Fahrzeughersteller) ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.
Auf dem Papier ist die Lage eindeutig:
Gemäß EU-Verordnung 561/2006 [also keineswegs eine neue Verordnung] sind die Lenk- und Ruhezeiten bei jeder Art von Güterbeförderung mit Fahrzeugen über 3,5 t einzuhalten. Ausgenommen sind davon „Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden“.

Nach Auslegung der obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder heißt das im Umkehrschluss, dass Fahrzeuge und Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden (können), den Anforderungen der Verordnung (EU) 561/2006 unterliegen.

In der Verordnung ist nämlich auch klargestellt, dass “jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines … leeren oder beladenen Fahrzeugs“ gemeint ist.

Es kommt also nur darauf an, dass ein Gütertransport, z.B. auf einem Anhänger, möglich ist.
Auf dieser, für alle deutschen Bundes- und Landesbehörden gültigen, Interpretation beruhen die oben angesprochenen Maßnahmen der Polizei. In den mir bekannten Fällen wurden Fahrzeug-kombinationen angehalten, bei denen auf Anhängern Pkw bzw. Boote transportiert wurden.
So lange diese Weisung nicht geändert ist oder Gerichte entgegenstehende Urteile fällen, riskiert in Deutschland jeder Reisemobilfahrer, der mit einer Fahrzeugkombination > 7,5 t zGM unterwegs ist und kein Aufzeichnungsgerät für Lenk- und Ruhezeiten betreibt, eine Anzeige.
Natürlich beobachtet die Reisemobil Union die Entwicklung dieser Angelegenheit intensiv weiter, und sobald es (wirklich) Neues dazu gibt, wird es hier zu lesen sein.

Siegfried Orth