Thema: Straßenverkehrsordnung

Es existieren einige Richtlinien der Strassenverkehrsordnung (StVO), die für Reisemobile eine spezielle Bedeutung haben:

  • Reisemobile zwischen 3,5 und 7 Tonnen zulässigen Gesamtgewichtes dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht schneller als 80 km/h, auf Autobahnen und Kraftfahrtstrassen nicht schneller als 100 km/h fahren. Diese zuvor temporäre Regelung wurde am 26. Oktober 2009 durch eine Ausnahmeverordnung (StVOAusnVO 12) zeitlich unbegrenzt gültig, somit ist für Reisemobile der § 18 Abs. 5, Satz 2(I) der StVO aufgehoben.
  • Auch relevant für Reisemobile über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sind die Zeichen 253 (Durchfahrverbot), 273 (Sicherheitsmindestabstand) und 277 (Überholverbot). Insoweit gelten Reisemobile im Sinne dieser Beschilderung als Lastkraftwagen, obwohl für diese andere Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen gelten.
  • Sind Fahrspuren auf zwei Meter verengt (wie die linke Spur im Baustellenbereich), dürfen diese druch Reisemobile in der Regeln nicht verwendet werden; diese sind meist deutlich breiter, hier zählt das Außenmaß inklusive Außenspiegel!

253 – Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

262 – Verbot für Fahrzeuge über angegebenem, tatsächlichem Gewicht

264 – Verbot für Fahrzeuge über angegebener Breite

273 – Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes

277 – Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich  ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse



Bei Zeichen 315 dürfen Reisemobile nicht auf Gehwegen parken. Es besteht ab 2,8t die Gefahr, unter dem Bürgersteig liegende Rohre einzudrücken und somit die städtische Infrastruktur zu beschädigen.

Ist ein Parkplatz mit Zeichen 314 ausgeschildert, dürfen dort auch Reisemobile parken, genügend Raum vorausgesetzt. Ein "Querparken" ist tabu. Ein Zusatzzeichen 1048-10 reserviert einen Parkplatz ausdrücklich für PKW, hier herrscht für Reisemobile Parkverbot. Für Reisemobilfahrer existiert das Zusatzzeichen 1048-17: Diese Parkplätze sind ausdrücklich für Reisemobile vorgesehen. Pkw, Lkw und Omnibusse müssen hier fernbleiben.

Das Land Schleswig-Holstein interpretiert Zeichen 1048-17 allerdings dahingehend, dass nur das Parken auf dem ausgeschilderten Platz gestattet ist. Der Aufenthalt und die Übernachtung im Wohnmobil in dieser Zeit stellt laut Ordnungsamt eine "unzulässige Sondernutzung" dar, deren Verbot durch einen Paragrafen des lokalen Landschaftsschutzgesetzes gerechtfertigt wird. Betroffene berichten von einem Ordnungsgeld von € 30,- (Ende 2016). Es sind Prozesse anhängig, die Reisemobil Union wird darüber berichten.

Thema: Führerscheinklassen

Da Reisemobile auf Grund ihrer Bauart und Größe naturgemäß schwergewicchtig sind, benötigen die Fahrer auch die passenden Fahrerlaubnisse:

  • Bis 3.500 kg – Klasse B (bzw. 3 alt)
  • Bis 7.500 kg – Klasse C1 (bzw. 3 alt)
  • Über 7.500 kg – Klasse C (bzw. 2 alt)

Zum 1. Januar 1999 ist die am 18. August 1998 beschlossene Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Kraft getreten, nach der die Fahrerlaubnis der Klasse B lediglich Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t beinhaltet.

Die dem zugrunde liegende Richtlinie 2006/126EG aus dem Jahre 2006 ermöglicht dem Gesetzgeber, die Gewichtsgrenze für Reisemobilfahrer mit Führerschein Klasse B, auf 4.250kg anzuheben.

Der Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit leider keinen Gebrauch gemacht: die Lobbygruppen, unter ihne auch die Reisemobil Union und Industrieverbände, setzen sich seit langer Zeit dafür ein.

Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006 - Artikel 6 (Auszug)

4.    Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation der Kommission gestatten, dass

b)    Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, dass sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können.

 

In Deutschland wurde für Führerscheininhaber der Klasse B bisher lediglich für Gespanne aus Pkw und Caravan die Anhebung der zulässigen Gesamtmasse auf 4,25 Tonnen ausgesprochen.

Dabei hat manches Reisemobil schon mit geringer Sonderausstattung ein recht hohes Leergewicht, so daß für die Zuladung, nämlich die Differenz zwischen Leergewicht und zulässigem Gesamtgewicht, inklusive Fahrer und Beifahrer(!) nicht mehr viel Raum bleibt. Etliche Hersteller versuchen dieses Manko zu kaschieren, indem sie vor der Wiegung unrealistische Situationen herbeiführen, z.B. indem der Trinkwasserbehälter nur zu einem Bruchteil des ursprünglichen Volumens gefüllt werden.