Sachmängelhaftung bei Inzahlunggabe

Häufig wird ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung gegeben, wenn man ein neues oder anderes gebrauchtes Fahrzeug kauft. Die Inzahlunggabe erfolgt mehr oder weniger beiläufig, in dem ein Zusatz auf dem Ankaufvertrag des Neufahrzeuges gemacht wird. Manchmal gibt es auch richtige Ankaufverträge. Meistens wird allerdings übersehen, ausdrücklich die Sachmängelhaftung für dieses in Zahlung zu gebende Gebrauchtfahrzeug auszuschließen. Dies ist aber deshalb wichtig, weil letztlich der Vertrag über die Inzahlunggabe des Fahrzeuges nichts anderes ist als ein (An-) Kaufvertrag, bei dem lediglich die Rollen der Parteien ausgetauscht sind. Auch hier gilt letztlich die Sachmängelhaftung. Es bietet sich deshalb an, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sachmängelhaftung für dieses Inzahlung zu gebende Altfahrzeug ausdrücklich auszuschließen.

Zwar hat der BGH in 1982, NJW 1982, S. 1.700, entschieden, dass man in Fällen dieser Art oftmals von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss ausgehen müsse. Dem lag aber ein ziemlich spezieller Fall zugrunde. In dieser Allgemeinheit wird man diesen Grundsatz nicht auf alle Verträge ausdehnen können. Außerdem ist die Entscheidung schon recht alt und am 01.01.2002 änderte sich das Schuldrecht. Ob man sich also auf dieses Urteil zukünftig in allen Fällen verlassen kann, ist zumindest fraglich.

Um den ausdrücklichen Ausschluss der Sachmängelhaftung kommt man also, will man zukünftig ruhig schlafen, letztlich nicht herum.

Selbstverständlich ist, dass man Mängel, die man kennt, nicht verschweigen darf. Anderenfalls handelt man arglistig und kann sich später nicht auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

Der Haftungsausschluss kommt auch nur für die Inzahlunggabe von privat in Betracht. Der Händler darf gegenüber dem Verbraucher bekanntlich  die Sachmängelhaftung nicht vollkommen ausschließen; siehe Beitrag „Verbrauchsgüterkaufvertrag“.