Sachmängelansprüche im Falle der Insolvenz des Verkäufers

Gerät der Verkäufer eines Produktes, z. B. eines Wohnmobils oder Wohnwagens, in Insolvenz, sind die Sachmängelansprüche in der Regel nahezu wertlos, weil sie zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen. Der durchschnittliche Betrag, der als Quote fließt, beträgt etwa 4 : 100.

Beim Verbrauchsgüterkauf (und übrigens nicht nur dort), also einem Vertrag, bei dem ein Verbraucher für sich privat von einem Händler kauft, hat der Händler einen gesetzlich vorgesehenen Regressanspruch gegen den Hersteller. Er kann also alle Ansprüche, die der Käufer gegen den Händler hat, auf den Hersteller abwälzen. Dazu zählen natürlich alle Sachmängelansprüche auf Beseitigung und Nacherfüllung der Mängel. Auch aus dem eigenen Kaufvertrag des Händlers mit dem Hersteller bestehen  natürlich die Sachmängelansprüche.

Als Sachwalter des Vermögens des zahlungsunfähigen Händlers hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Verpflichtung, diese Regressansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Tut er dies nicht, macht er sich u.U. schadenersatzpflichtig, und zwar gegenüber der Gläubigergemeinschaft. Die Verpflichtung, die Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, kann man letztlich auch über den Umweg der Gläubigerversammlung durchdrücken. Sinnvoll wäre es dann, sich als geschädigter Gläubiger in der Gläubigerversammlung zu Wort zu melden oder sich gar in den Gläubigerausschuss wählen zu lassen. In der Gläubigerversammlung würde man dann sinnigerweise den Insolvenzverwalter auf seine Schadenersatzverpflichtung im Falle der Unterlassung hinweisen. Es ist nämlich nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter diese Ansprüche kennt und auch wirklich geltend macht.

Der richtige Weg wäre also (zwar steinig, aber nicht aussichtslos), zunächst einmal den Insolvenzverwalter schriftlich aufzufordern, die Regressansprüche gegen den Hersteller an den Käufer abzutreten. Dann kann der Käufer aus abgetretenem Recht direkt gegenüber dem Hersteller vorgehen. Sträubt sich der Insolvenzverwalter, muss man mit ihm verhandeln. Oft sind die Insolvenzverwalter bereit, gegen Zahlung einer bestimmten Summe die Abtretungserklärung abzugeben (so zuletzt in einem kürzlich von uns bearbeiteten Fall, als es um ein undichtes Hallenschwimmbad ging). Es handelt sich dann letztlich um einen Forderungskauf. Gekauft wird der Sachmängelanspruch des Händlers gegen den Hersteller. Der Vorteil für den Insolvenzverwalter ist, dass er schnelles Geld in die Masse bekommt und sich nicht mit einer für ihn schwierigen Materie herumärgern muss. Der Vorteil für den Gläubiger ist, dass er am besten seine eigenen Sachmängelansprüche zu verfolgen weiß.

Anschließend kann der Käufer nämlich die Sachmängelansprüche direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen und den Hersteller auf Nacherfüllung in Anspruch nehmen, so wie er ursprünglich den Händler in Anspruch genommen hätte. Zwar handelt es sich jetzt um einen Anspruch des Händlers gegen den Hersteller, was aber dem Wohnmobil oder Caravan ziemlich gleichgültig sein wird. Im Ergebnis wird jedenfalls der Mangel von dem Hersteller beseitigt werden müssen. Auf diese Weise bekommt man den eigentlich verantwortlichen Hersteller doch noch mit in die Haftung.

Wichtig ist, dass zwischen dem Hersteller und dem Händler regelmäßig ein Handelskauf vorliegen wird. Man sollte dann unverzüglich die Mängel des Fahrzeuges auch gegenüber dem Hersteller schriftlich rügen.

Sinngemäß gelten diese Ausführungen auch, wenn der  insolvente Händler nicht vom Hersteller direkt sondern z.B. von einem Generalimporteur oder anderen Zwischenhändler erworben hat.

Sträubt sich der Insolvenzverwalter auch gegen Zahlung einer Entschädigung, die Abtretungserklärung abzugeben, und tut er auch im Insolvenzverfahren gar nichts, empfiehlt es sich, dem Insolvenzverwalter schriftlich Schadensersatz anzudrohen, und zwar für den Fall, dass sich durch seine Untätigkeit die Quote im Insolvenzverfahren verringert. Wenn der Insolvenzverwalter eine größere Forderung Nacherfüllungskosten gegenüber dem Hersteller „sausen lässt“, liegt klar auf der Hand, dass sich natürlich die Quote für alle Gläubiger der Insolvenzmasse verringert. Um welchen Betrag es geht, kann man feststellen, wenn das Verteilungsverfahren ansteht. Um diesen Betrag müsste man dann den Insolvenzverwalter unmittelbar auf Schadenersatz wegen Unterlassungen in Anspruch nehmen. Wenn man ihm dies klar vor Augen führt, wird er es wohl kaum unterlassen, die Regressansprüche entweder selbst gegenüber dem Hersteller oder Vorlieferanten geltend zu machen oder aber, um sich die Sache vom Halse zu schaffen, seine Ansprüche an den Käufer und Geschädigten abtreten.