Das aktuelle Kaufrecht

Das neue Recht gilt nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für alle Verträge, die nach dem 01.01.2002 zustande gekommen sind.

Wichtigste Änderungen betreffen die Wandelung, die es nicht mehr gibt, sowie für uns Endverbraucher die Gewährleistungsfristen und das Schadensersatzrecht. Grundsätzlich brachte das neue Recht eine Verbesserung der Verbraucherrechte, aber nicht durchgängig. In der täglichen Praxis hat sich im Vergleich zur früheren Regelung nicht gewaltig viel verändert. Die tatsächlichen Probleme, die mit Beweislasten und Tücke im Detail zu tun haben, konnte auch das neue Gesetz nicht lösen.

Tritt nun bei einer gekauften Sache ein Mangel auf, gilt in der Regel und in einem groben Überblick folgendes:

  1. Die Leistungspflicht des Verkäufers ist auf die Verschaffung einer Kaufsache, die frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, gerichtet.
  2. Die Verletzung dieser entscheidenden Vertragspflicht ist eine Pflichtverletzung.
  3. Zur „Beseitigung“ dieser Pflichtverletzung ist die Nacherfüllung vorgesehen.
  4. Die Nacherfüllung verschafft dem Käufer, nicht dem Verkäufer (!), ein Wahlrecht, ob er die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt oder die Beseitigung des Mangels. In der Regel gilt die Nacherfüllung als gescheitert, wenn zwei Nachbesserungen fehlgeschlagen sind.
  5. Der Verkäufer hat alle für die Nacherfüllung notwendigen Kosten zu tragen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
  6. Der Verkäufer kann die Wahl des Käufers ablehnen, wenn z.B. die Reparatur einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde; z.B. verlangt der Käufer eine Reparatur eines billigen Artikels, wobei die Ersatzlieferung einer anderen mangelfreien Sache wesentlich preiswerter wäre.

Das Recht zur Nacherfüllung ist in § 439 BGB neue Fassung geregelt.

Gelingt die Nacherfüllung, ist der Fall erledigt.

Gelingt die Nacherfüllung aber nicht, gilt folgendes:

Erst nach der gescheiterten oder abgelehnten Nacherfüllung hat der Käufer ein Recht auf Rücktritt oder Minderung und zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach der aktuellen BGH-Entscheidung vom Juni 2006 kann auch  die Lieferung eines Ersatzstückes verlangt werden, allerdings in der Regel nur bei Neufahrzeugen.

Voraussetzung für diese Ansprüche auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz ist in jedem Fall, dass dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Dies ergibt sich aus dem neuen Grundsatz, dass der Verkäufer ein „Recht der zweiten Andienung“ haben soll. Was eine angemessene Frist ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Frist muss solange sein, dass der Verkäufer praktisch die Möglichkeit hat, den Mangel abzustellen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Dies wird, so sage ich voraus, zu ganz erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen und uns Juristen zukünftig sehr ordentlich beschäftigen und auch ernähren.

Eine wichtige Änderung liegt hier darin, dass zukünftig der Rücktritt oder die Wandelung neben dem Schadensersatz verlangt werden können. Früher schloss der Rücktritt oder die Wandelung den Schadenersatz dagegen regelmäßig  aus. Auch hierin liegt eine wesentliche Vereinfachung und Besserstellung des Verbrauchers.

Hat man also eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, war diese Frist auch angemessen und scheitert die Nacherfüllung, so leben nun die Ansprüche auf Rücktritt, Minderung und eventuell bei Verschulden auch auf Schadensersatz auf.

Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, also Ware zurück und Geld zurück. Die gezogenen Nutzungen sind zu erstatten. Beim Fahrzeug sind das die schon bekannten Beträge für gefahrene Kilometer, beim Kaufgeld sind es die Zinsen.

Von diesen Vorschriften kann in AGB´s nur sehr eingeschränkt abgewichen werden.