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Satzung der Reisemobil Union e.V. (RU)

Anmerkung: Zur besseren Lesbarkeit werden Personen und Funktionen (Präsidium, Mitarbeiter) in einer neutralen Form angesprochen, wobei alle Geschlechter gleichberechtigt gemeint sind

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen Reisemobil Union e.V. und benutzt den Kurznamen RU. Er versteht sich als Dachverband der Reisemobilfahrer.
  2. Der Sitz der RU ist Braunschweig. Der Verband ist seit dem 16. Februar 1994 beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer VR 3685 eingetragen.
  3. Der Verband ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszweck

  1. Die RU vertritt die Interessen der Reisemobilfahrer, insbesondere gegenüber öffentlichen Körperschaften, den Hersteller- und Händlerverbänden und ist aktiv tätig zur Verbreitung von Reisemobilstellplätzen.
  2. Ziel ist es, zum gegenseitigen Verstehen der Kulturen und zur Völkerverständigung beizutragen, an nationalen und internationalen Treffen von Reisemobilfahrern und Messen mitzuwirken sowie einen aktiven Beitrag zur Verkehrssicherheit zu leisten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Verbandes sowie Zuwendungen an den Verband werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
  3. Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Gemeinschaften: Mitglied kann jeder Verein, Club oder sonstige Gemeinschaft werden. Für jedes Clubmitglied ist ein Beitrag zu leisten, die Vereins-/Clubmitglieder oder sonstigen Gemeinschaften wählen pro 6 Mitgliedern einen stimmberechtigten Delegierten.
    Natürlich können auch nicht wahlberechtigte Mitglieder an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  2. Einzelmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der in häuslicher Lebensgemeinschaft lebende Partner kann beitragsfrei Mitglied sein, wenn ein entsprechender Antrag dafür der RU vorliegt (Partnermitglied).
  3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Das Fördermitglied hat kein Stimmrecht und kein Antragsrecht.
  4. Auf Vorschlag des Präsidiums kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
  5. Die Aufnahme in die RU erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmedatum. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der RU an.
  6. Die Annahme oder Ablehnung des Antrags durch das geschäftsführende Präsidium erfolgt ohne Angabe von Gründen.
  7. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch freiwilligen Austritt
    b. mit dem Tod des Mitglieds
    c. durch Streichung von der Mitgliederliste
    d. durch Ausschluss aus dem Verband
    e. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder deren Mitteilung auf Beendigung.
  8. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung bis spätestens zum 30. September eines Jahres. Maßgeblich für die Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der Geschäftsstelle der RU.
  9. Ein Mitglied kann durch Präsidiumsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
    Dem auszuschließenden Mitglied sind die Gründe für den Ausschluss mitzuteilen; es kann innerhalb von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung nehmen.
  10. Ein Mitglied kann wegen eines schädigenden Verhaltens gegen die Verbandsinteressen nach vorheriger Anhörung durch Präsidiumsbeschluss aus dem Verband ausgeschlossen werden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen der RU zu nutzen und an den Mitgliederversammlungen der RU mit Stimmrecht teilzunehmen.
    Bei Vereinen/Clubs oder sonstigen Gemeinschaften nehmen die gewählten Delegierten ihr Stimmrecht wahr.Es kann für jedes Amt in der RU kandidieren und gewählt oder bestellt werden. Das betrifft auch Mitglieder in Vereinen, Clubs oder sonstigen Gemeinschaften.
    Wahlberechtigt für Präsidiumsämter sind nur Mitglieder, die der RU seit mindestens zwei Jahren angehören; eine evtl. Schnuppermitgliedschaft wird angerechnet.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung der RU zu befolgen.
  3. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Antrags– und Stimmrecht.
  4. Das Erscheinungsbild der RU in der Öffentlichkeit wird ausschließlich vom Präsidium vorgegeben. Dadurch soll eine Corporate Identity sowie ein Corporate Design sichergestellt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Beitrag - auch anteilmäßig - nicht erstattet.

§ 7 Organe des Verbands

  1. Die Organe der RU sind
    a. die Mitgliederversammlung
    b. das Präsidium
  2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Verband wird nach innen und nach außen ausschließlich durch das Präsidium oder durch die vom Präsidium ausdrücklich beauftragten Personen/Mitglieder vertreten.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal in den ersten sechs Kalendermonaten eines Jahres statt.
  2. Alle Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch Teilnahme an der Mitgliederversammlung wahr. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.
  3. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch das Präsidium mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin per E-Mail oder Post unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt den Vereinen, Clubs oder sonstigen Gemeinschaften und den Einzelmitgliedern binnen 3 Werktagen nach Absendung als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse versandt wurde.
  4. Die Versammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. In dringenden Fällen kann das Präsidium die Mitgliederversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn 3/10 der Mitglieder dies schriftlich (Anschrift der Geschäftsstelle) beantragen. Die Tagesordnung muss mit der Einberufung versandt werden. Die Versammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung durchzuführen. Die Frist für die Einberufung darf 10 Kalendertage nicht unterschreiten.
  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Mitglieder können die Teilnahme von Gästen/Medienvertretern zulassen. Der Versammlungsleiter muss Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums sein.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen und vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9 Das Präsidium

  1. Das geschäftsführende Präsidium, als Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus
    a. dem Präsidenten,
    b. dem Vizepräsidenten,
    c. dem Schatzmeister.

    Sie sind im Vereinsregister einzutragen. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Präsidiums entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ist eine der Positionen vakant, kann ein weiteres Präsidiumsmitglied im Vereinsregister eingetragen werden, um die Handlungsfähigkeit der RU zu gewährleisten.
  2. Neben dem geschäftsführenden Präsidium besteht das erweiterte Präsidium aus bis zu sechs Beisitzern.
  3. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig.
  4. Die Beisitzer können durch das geschäftsführende Präsidium mit besonderen Aufgaben beauftragt werden.
  5. Das Präsidium kann Aufgaben verteilen, Arbeitsgruppen einsetzen und Arbeitsgebiete abgeben.
  6. Jedes Präsidiumsmitglied muss der RU angehören. Bei Austritt oder Ausschluss des Mitglieds erlischt sein Amt. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig. Die während der Tätigkeit im Präsidium erworbenen oder erstellten Unterlagen sind dem Präsidium während der Tätigkeit zugänglich zu machen und bei Austritt oder Ausschluss auszuhändigen.
  7. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus dem Präsidium aus, so wählt das verbliebene Präsidium einen kommissarischen Nachfolger. Auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist das kommissarische Präsidiumsmitglied im Amt zu bestätigen oder eine andere Person zu wählen.
  8. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von vier Jahren gewählt. Drei Kassenprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt und dürfen nicht dem Präsidium angehören. Sollte im Laufe eines Geschäftsjahres ein Kassenprüfer ausfallen, muss das Präsidium einen kommissarischen Kassenprüfer ernennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Kassenprüfertätigkeit ergänzt.
  2. Überregionale Vielfältigkeit der Vereine, Clubs oder sonstigen Gemeinschaften soll sich auch im Präsidium widerspiegeln. Daher ist aus diesen die Wahl von jeweils nur einer Person in das geschäftsführende Präsidium möglich.

§ 11 Haftung des Vorstands/Haftungsfreistellung:

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung von Vereinstätigkeiten, der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 12 Kassenprüfung

Mindestens zwei der gewählten Kassenprüfer prüfen die Kasse wenigstens einmal jährlich und veröffentlichen auf der Mitgliederversammlung den Prüfbericht. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung stellen sie den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist von den Prüfenden zu unterschreiben.

§ 12 (1) Entlastung des Präsidiums

Ein stimmberechtigter Teilnehmer der Mitgliederversammlung stellt den Antrag auf Entlastung des Präsidiums

§ 13 Auflösung des Verbandes

  1. Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

§ 14 Aufhebung der alten Satzung

Mit der Annahme dieser Satzung werden alle vorhergehenden Satzungen und Änderungen vorbehaltlich der Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts außer Kraft gesetzt.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.09.2022 in Nürnberg beschlossen und am 07.03.2023 vom Amtsgericht Braunschweig genehmigt und eingetragen.