Gewährleistungsausschluss kann unwirksam sein

In Ergänzung zu einem Beitrag zum Ausschluss der Gewährleistung bei Kaufverträgen zwischen Privatleuten (MOBILSZENE 02/15, S. 44) gibt es weiteren Anlass für Hinweise, die einerseits für die Verkäufer, auch die gewerblichen Verkäufer, und auch für die Käufer von wesentlicher Bedeutung sein dürften:

Der BGH hatte am 19.09.2007 zum Aktenzeichen VIII ZR 141/06 entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, wenn die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist. Er hat ausdrücklich erklärt, dass dies nicht nur gegenüber Verbrauchern gilt, sondern auch dann, wenn ein solcher Vertrag im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen abgeschlossen wird.

Sodann hat der BGH kürzlich am 04.02.2015 zum Aktenzeichen VIII ZR 26/14 noch einmal entschieden, dass auch ähnliche Freistellungsklauseln zur Haftung unwirksam sein können, somit also diese frühere Entscheidung erneut bestätigt. 

Diese weitreichenden Entscheidungen sind offensichtlich nicht weithin bekannt. Sie haben sehr weitreichende Konsequenzen auf das Haftungsverhältnis der Parteien, wenn in einem vorgedruckten Vertragsformular, wie sie vielfach verwendet werden, eine komplette Freizeichnung von allen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen vorformuliert ist. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall Nr. 1 stand an entsprechender Stelle in dem vorgedruckten Vertragstext, der Käufer bestelle hiermit das gebrauchte Fahrzeug „zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen … unter Ausschluss jeder Gewährleistung“. Mehr wurde nicht angegeben.

Im zweiten BGH-Fall lautet die Klausel“(…) gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa aufgetretener Schäden infolge früherer Unfälle (…).“ In dem weiteren Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es dann weiter “Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel (…).

In beiden Fällen ist der Gewährleistungsausschluss vom BGH für rechtsunwirksam erkannt worden und zwar im ersten Fall auch ausdrücklich für den Fall, dass dieser Vertrag nicht gegenüber einem Verbraucher, sondern auch gegenüber einem Unternehmer Verwendung findet. Begründet wird dies damit, dass eine komplette Freizeichnung gegenüber Verbrauchern sowieso und auch gegenüber Unternehmern eben nicht möglich sei, weil dies ausdrücklich in § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB aufgeführt sei. Dies gelte in Hinblick auf einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB auch für die Freizeichnung hinsichtlich sonstiger Schäden für die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Dies bedeutet, dass immer dann, wenn keine ausdrücklichen Erklärungen in dem Vertragstext enthalten sind, die diesen Haftungsausschluss einschränken, von einer insgesamt unwirksamen Klausel ausgegangen werden kann. Dies bedeutet wiederum, dass die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zwei Jahre lang bestehen und geltend gemacht werden können, gleichgültig ob von Verbrauchern gegenüber unternehmerischen Verkäufern oder aber von Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen einen Gebrauchtwagen gekauft hatten.

Zulässig wird der Gewährleistungsausschluss erst dann, wenn eine deutliche Einschränkung des Haftungsausschlusses bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten mit aufgenommen worden ist und Schäden an Körper und Gesundheit ebenfalls ausdrücklich von diesem Haftungsausschluss nicht betroffen sind.

Für den Verbraucher gilt dann darüber hinaus, dass ihm gegenüber ein Unternehmer den Gewährleistungsausschluss ohnehin nicht umfassend vereinbaren kann, auch nicht für einfache Mängel. Hier gilt eine Mindesthaftung hinsichtlich der gesetzlichen Gewährleistung von einem Jahr, die der Verwender entsprechender Klauseln für den Gewährleistungsausschluss zusätzlich beachten muss.

Für Personen, die also jetzt gerade einen entsprechenden Gewährleistungsfall haben und sich einer solchen umfassenden Ausschlussklausel gegenübersehen, macht es Sinn, diese auf Wirksamkeit hin zu überprüfen. In Erweiterung meiner Stellungnahme in Heft 02/15 ist also auch hier unter Umständen eine Möglichkeit gegeben, noch zu Ansprüchen zu kommen.

Für die Verwender entsprechender Klauseln gilt dementsprechend, darauf  zu achten, dass der Gewährleistungsausschluss nicht so umfassend vorforumliert ist, dass man in Gefahr gerät, auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH von der kompletten Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses ausgehen zu müssen und auf diese Weise wieder in eine zweijährige Gewährleistungshaftung kommt.

 

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, 9. April 2015

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Mit freundlicher Genehmigung des Autors.