Verkürzung der Verjährungsfrist auf nur 12 Monate unter Umständen unwirksam

Der BGH hat am 15.11.2006 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 3/06 entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn bei gebrauchten Sachen eine Verkürzung der Verjährungsfrist für die gesamten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche auf nur ein Jahr vorgenommen wird und dabei versäumt wurde, Schadensersatzansprüche von der Verkürzung der Verjährungsfrist auszunehmen, die auf den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von dem Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungshilfen gestützt sind. Eine solche Regelung verstößt gegen § 309 Nr. 7 a und b des BGB und erfasst damit die gesamte Klausel.

Das Urteil ist insofern von Bedeutung, weil üblicherweise die Verjährungsfrist bei dem Verkauf gebrauchter Sachen von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt wird und regelmäßig die Unternehmen auch entsprechende Klauseln verwenden.  Wird dabei nicht unterschieden zwischen den Gewährleistungsansprüchen im allgemeinen und Schadensersatzansprüchen wegen der oben näher bezeichneten Körperschäden und groben Verschuldens des Verkäufers, ist die Klausel nicht wirksam vereinbart. Nach allgemeiner Meinung und nun bestätigt durch das BGH Urteil ist nämlich eine zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche auch ein Ausschluss der Haftung, nämlich ein teilweiser Ausschluss für die Zeit nach Ablauf eines Jahres. Dieser Ausschluss der Haftung ist durch allgemeine Geschäftsbedingungen aber gerade unzulässig.

Für den Fall also, dass ein Gebrauchtwagenkaufvertrag vorliegt und darin die Gewährleistungsfristen auf ein Jahr verkürzt sind (was grundsätzlich zulässig wäre), ist darauf zu achten, ob in den Geschäftsbedingungen wiederum die Haftung für Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Körpers  und der Gesundheit oder groben Verschuldens des Verkäufers von dieser Verkürzung ausgenommen werden oder nicht. Werden diese Schadensersatzansprüche davon ausgenommen, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr im übrigen zulässig. Wurde keine Unterscheidung getroffen, sondern alle Ersatzansprüche aus dem Kaufvertrag erfasst, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Mithin ist dann auch die Verkürzung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf nur ein Jahr bezüglich der sonstigen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln des Fahrzeuges und Schadensersatzansprüchen wegen einfacher Fahrlässigkeit ebenfalls unwirksam. Insgesamt gilt also dann für alle Ansprüche wieder die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren.