Der „Quasi-Verkäufer“ oder die Haftung des Händlers beim Kommissionsgeschäft

Wie an anderen Stelle im Forum bereits diskutiert, gehen unter dem Druck des neuen Schuldrechts seit 01.01.02 die Händler wieder mehr  und mehr dazu über, Fahrzeuge für irgendwelche Privatleute in Kommission zu nehmen und diese dann nur noch als Vertreter unmittelbar für diese Privatleute zu verkaufen. Die Händler treten dann also nicht mehr selbst als Verkäufer auf.

Dieses Vorgehen soll ermöglichen, die Sachmängelhaftung des Händlers auszuschließen. Zwischen Privatleuten kann nämlich ein Haftungsausschluss vereinbart werden. Ein Händler darf das gegenüber einem Endverbraucher dagegen nicht. Der Händler fürchtet also, erhebliche Sachmängelansprüche erfüllen zu müssen, wenn er selbst als Verkäufer auftritt.

In dem Kaufgeschäft, das der Händler vermittelt, wird also natürlich zwischen dem von ihm vertretenen privaten Verkäufer und dem Käufer die Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen. Kommt es dann zum Mangel an der Sache, hat der Käufer das Nachsehen und wird sich gegenüber dem Verkäufer schwer tun, seine ausgeschlossenen Sachmängelansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder gar Rückabwicklung des Vertrages durchzusetzen.

Der Händler wiederum wird gegenüber dem Käufer einwenden, er hafte selbst nicht, weil er nur Vertreter war. Er habe das Geschäft nur vermittelt, sei aber nicht Verkäufer Der Käufer soll also der Dumme in diesem Dreiecksgeschäft sein. Das Geschäft ist als Umgehungsgeschäft auf diesen Konflikt geradezu angelegt.

Diese Machenschaften gab es früher schon. Sie wurden von der Rechtsprechung ausgehebelt, indem man die "Haftung des Vertreters, dem besonderes Vertrauen entgegengebracht worden war", erfand.

Nunmehr ist dieser Haftungstatbestand sogar ausdrücklich im Gesetz geregelt, und zwar für alle Verträge seit 01.01.2002. 

§ 311 Abs. 3 BGB in der Fassung seit 01.01.2002 lautet nämlich:

"Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein  solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst".

Eine Eigenhaftung des vermittelnden Händlers, also ein Dritter im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB ist, beruht dann insbesondere auf seiner beruflichen Stellung als Sachwalter fremder Interessen. Außerdem hat er regelmäßig ein Eigeninteresse am Abschluss des Vertrages, weil er sich mit Sicherheit eine Provision oder andere Gegenleistungen versprechen lässt. Dies kann z. B. auch die Zusage des Verkäufers sein, ein Neufahrzeug zu erwerben, wenn der Händler das Altfahrzeug im Rahmen des Kommissionsgeschäftes erfolgreich veräußert hat. Oder, was nahe liegt, das Kommissionsgeschäft wird lediglich vorgeschoben, um die Sachmängelhaftung ausschließen zu können. Die Oma des Verkäuferhändlers ist angeblich Eigentümerin und der Händler verkauft in Kommission dieses Drittfahrzeug. Die Oma dient als Strohfrau, um die Haftung des Händlers auszuschließen.

So hat auch der BGH entschieden, dass der Kraftfahrzeughändler, der ein Inzahlung genommenes Kfz nur im Namen des Kunden und nicht in eigenem Namen verkauft, auch   2dann wie ein "Quasi-Verkäufer" haftet. Auch in diesen Fällen, wo der Händler nur als Vermittler auftritt, hat er eine Untersuchungspflicht. Hat er keine Untersuchung des Fahrzeugs vorgenommen, muss er ausdrücklich darauf  hinweisen. Unterlässt er den Hinweis, handelt er wiederum schuldhaft und haftet  auf Gewährleistung und/oder Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung.

Man muss also keine besonders große  Angst vor diesen Kommissionsgeschäften haben, wenn man weiß, dass sich der Händler aus seiner Verantwortung und Vertrauensstellung, die ihm letztlich auch von dem Käufer entgegengebracht wird,  nicht davonstehlen kann. Wichtig ist, dass man diesen Rechtsgrundsatz einmal gehört hat und sich dann daran erinnert, wenn man einen solchen Fall selbst erlebt. Einzelheiten muss dann der mit dem Vertragsrecht vertraute Rechtsanwalt klären und den Sachverhalt im Einzelnen abklopfen, ob die Umstände für eine Haftung ausreichend sind oder nicht.