Garantie und Gewährleistung, oder: Der feine Unterschied

Was ist der Unterschied? Wo sind sie geregelt und wann habe ich welchen Anspruch?

Garantie

  • Landläufig glaubt der Verbraucher, er habe beim Kauf einer Sache, besonders bei neuen Gegenständen, Garantieansprüche. Das stimmt leider nicht. Die Garantie ist gesetzlich nicht geschuldet, jedenfalls nicht beim normalen, täglichen Kaufvertrag. Geschuldet ist die so genannte Sachmängelhaftung, die früher Gewährleistung genannt wurde.
  • Garantie heißt, man hat Ansprüche gegen den Garantiegeber, wenn der Garantiefall eintritt. Was Gegenstand der Garantieleistung ist,  wie dieser geltend zu machen ist, welche Leistungen der Garantiegeber erbringen will  und an welche weiteren Voraussetzungen er an diese seine versprochene Leistungen knüpft, ist allein seine Sache. Da es sich um eine freiwillige Zusatzleistung handelt, die neben den gesetzlichen Ansprüchen durch den so genannten selbständigen Garantievertrag zustande kommt, kann man keine über die zugesagten Erklärungen hinausgehende Leistung verlangen. Man muss nachlesen, was versprochen wurde, muss genau aufpassen, von welchen Voraussetzungen die Garantieleistung abhängig ist und dann streng nach Wortlaut der Garantiebedingungen vorgehen und seine Ansprüche verfolgen. Die Ansprüche richten sich immer gegen den Garantiegeber, welcher oft (ja fast regelmäßig) nicht identisch ist mit dem Verkäufer.

Gewährleistung, jetzt Sachmängelhaftung genannt

  • Sie ist für den Kauf im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es handelt sich teilweise um zwingende Vorschriften, die nicht ausgeschlossen werden dürfen. Dies gilt insbesondere für den Verbrauchsgüterkauf. Das ist ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (Händler) und einem Verbraucher, der nicht für seinen eigenen Gewerbebetrieb handelt. Kauft also ein Anwalt einen PC für sich privat, liegt ein solcher Verbrauchsgüterkauf vor. Kauft derselbe Anwalt den gleichen PC für sein Büro, liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor.
  • Bei neuen Sachen und bei Verbrauchsgüterkaufverträgen muss der Verkäufer für Mängel einstehen, die – und das ist der zentrale Punkt, über den viele stolpern und irren – bei der Übergabe der Sache schon vorhanden waren. Es geht also um Fehler, die von der Anlage her, aber noch verborgen, schon bei Aushändigung der gekauften Sache drin waren, aber sich erst danach, innerhalb der zwei Jahresfrist (bei gebrauchten Sachen beschränkbar auf ein Jahr) zeigen. Mängel, die offensichtlich sind, also Beulen, Dellen, Schäden, die man sehen, fühlen, greifen, riechen oder sonst wahrnehmen kann, sind in der Regel von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, man hat sich die Sachmängelansprüche insoweit ausdrücklich vorbehalten (Beweise sichern durch Zeugen, schriftliche Erklärungen oder Verweigerung der Abnahme der Sache).
  • Beim Verbrauchsgüterkauf (siehe oben) muss der Händler in den ersten 6 Monaten beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch  nicht vorhanden war. Nach den 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Fehler schon am Tag der Übergabe von der Anlage her drin war. Bei anderen Kaufverträgen, privat an privat oder Händler an Unternehmen gilt dieser Beweisvorteil nicht. Da muss der Käufer sofort nach Übergabe den Beweis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe führen.

Praktische Beispiele

Im neu gekauften Wohnmobil (also Neufahrzeug) wird nach 5 Monaten erstmals Feuchtigkeit festgestellt. Gekauft hat eine Privatperson bei einem Händler, der das Wohnmobil vom Hersteller zugekauft hat. Der Hersteller gibt eine 6-Jahres-Dichtigkeitsgarantie, abhängig von der jährlichen Dichtigkeitsprüfung, die durchaus entgeltpflichtig sein kann.

Lösung: Der Käufer hat aus dem Kaufvertrag einen Anspruch auf Nacherfüllung gegen den Händler. Der Händler muss nachbessern und alle  Kosten tragen, auch die Fahrtkosten usw. Er kann das selber übernehmen oder das Fahrzeug im Werk reparieren lassen. Er schuldet jedenfalls anschließend die Rückgabe in einwandfreiem Zustand. Das Vorliegen der Undichtigkeit schon bei Übergabe, zumindest die Anlage zur Undichtigkeit, wird vermutet und wird von dem Händler nur dann widerlegt werden können, wenn das Fahrzeug einen Unfall hatte oder der Käufer daran rumgebastelt hat und die Undichtigkeit nachweisbar davon herrührt.

Parallel dazu hat der Käufer auch einen Anspruch aus der Garantie gegen den Hersteller. Diesen Garantieanspruch kann er zusätzlich bei dem Hersteller geltend machen, wird sich aber sinnvoller Weise zunächst an der Verkäufer halten. Denn in den Garantiebedingungen des Herstellers steht z.B. in der Regel sicher nichts davon, dass der Hersteller Fahrtkosten und sonstige Schadensersatzansprüche leisten will, die aber gegenüber dem Verkäufer gesetzlich bestehen.

Scheitert die Nachbesserung mehrfach oder wird sie gar verweigert, kann der Käufer von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Vertrages (Wandelung) und Schadensersatz verlangen, nicht aber von dem die Garantie gebenden Hersteller. Das Geld bekommt man nur von dem wieder, dem man es gegeben hat. Dem Hersteller hat man im Zweifel kein Geld bezahlt.

Abwandlung

Die erste Undichtigkeit tritt nach mehr als 2 aber weniger als 6 Jahren auf (6 Jahre wegen der von mir oben angenommen Garantie von 6 Jahren, was im Einzelfall auch mehr oder weniger sein kann).

  • Der Verkäufer schuldet keine Sachmängelhaftung mehr (ungenau: er schuldet sie zwar noch, kann sich aber auf Verjährung berufen). Damit hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer keinen Anspruch auf Nacherfüllung mehr. Der Verkäufer ist draußen.
  • Der Hersteller, der 6 Jahre Garantie auf die Dichtigkeit gab, haftet aus dem Garantievertrag auf Instandsetzung. Mehr aber nicht. Denn mehr wird er im Zweifel nicht versprochen haben. Voraussetzung ist hier, dass man alle Bedingungen des Garantievertrages erfüllt hat, also insbesondere die Dichtigkeitsuntersuchungen nachweisen kann.
  • Scheitert die Nachbesserung durch den die Garantie gebenden Hersteller, hat man keinen Anspruch auf Wandelung, weil der Hersteller  nichts an den Anspruchsteller verkauft hat. Man hat dann nur einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Garantieleistungen, kann also woanders reparieren lassen und dem Garantiegeber/Hersteller die Kosten dafür aufgeben. Die Wandelung gegen den Verkäufer scheitert nach mehr als zwei Jahren, weil dieser nicht mehr in der Gewährleistungspflicht steht und die Nacherfüllung wegen Verjährung ablehnen durfte.

Ist auch die Garantie des Herstellers abgelaufen oder geht es um einen Mangel, der von der Garantie gar nicht gedeckt ist, wird es ganz kompliziert. Dann hilft höchstens noch die Produzentenhaftung, die aber nicht im Gesetz geregelt ist (nicht zu verwechseln mit der Produkthaftung).